Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Veröffentlicht am 8. Oktober 2025

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 8. Oktober 2025, den Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beschlossen. Ziel der Reform ist es, den Missbrauch von Medizinalcannabis einzudämmen und gleichzeitig die medizinische Versorgung von schwer erkrankten Patientinnen und Patienten sicherzustellen.


Hintergrund: Massive Zunahme der Cannabis-Importe

Seit dem Inkrafttreten des Medizinal-Cannabisgesetzes im April 2024 hat sich eine bedenkliche Entwicklung abgezeichnet. Die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken stiegen im ersten Halbjahr 2025 um mehr als 400 Prozent – von rund 19 auf rund 80 Tonnen.

Dieser Anstieg steht nicht im Zusammenhang mit einem erhöhten Bedarf bei Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen. Die Zahl der GKV-Verordnungen (gesetzliche Krankenversicherung) erhöhte sich lediglich im einstelligen Prozentbereich.

Das Gesundheitsministerium sieht darin eine Fehlentwicklung, die dringend korrigiert werden müsse.


Worum geht es in der Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes?

Mit der geplanten Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes sollen klare Rahmenbedingungen geschaffen werden, um ärztliche Verantwortung, Patientenschutz und Missbrauchsvermeidung in Einklang zu bringen.

Laut Bundesgesundheitsministerin Nina Warken ist Medizinalcannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel – kein Genussmittel.
Der zunehmende Online-Verkauf und die Internet-Verordnung ohne persönlichen Arztkontakt hätten ein „professionelles System des Verordnungsmissbrauchs“ entstehen lassen, dem nun ein Riegel vorgeschoben werden soll.


Persönlicher Arztkontakt wird Pflicht

Zukünftig darf Medizinalcannabis nur nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt verschrieben werden – entweder in der Praxis oder bei einem Hausbesuch.

Bei der Verschreibung müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Individuelle Krankengeschichte und aktuelle Medikation
  • Sorgfältige Anamnese und körperliche Untersuchung
  • Aufklärung über Suchtgefahr sowie mögliche körperliche und psychische Folgen

Auch Folgeverordnungen sind an strengere Regeln gebunden:
Mindestens ein persönlicher Kontakt pro vier Quartale ist Pflicht. In den drei dazwischenliegenden Quartalen kann eine telemedizinische Verschreibung erfolgen – vorausgesetzt, der Arzt-Patienten-Kontakt fand innerhalb des relevanten Zeitraums statt.


Kein Versandhandel mit Medizinalcannabis mehr durch Medizinal-Cannabisgesetzes

Der Versand von Medizinalcannabis wird künftig verboten.
Begründung: Ärztliche Aufklärung und Beratungspflichten können nur im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke gewährleistet werden.

Der Botendienst von Apotheken bleibt davon unberührt – Patientinnen und Patienten können ihre Medikamente also weiterhin durch die Apotheke liefern lassen, sofern die Beratung vorab persönlich erfolgte.


Ziel: Sicherheit für Patientinnen und Patienten

Mit der Gesetzesänderung will die Bundesregierung sicherstellen, dass Medizinalcannabis ausschließlich zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird.
Patientinnen und Patienten, die auf Cannabis aus medizinischen Gründen angewiesen sind, sollen weiterhin zuverlässig versorgt werden – jedoch unter klar geregelten, ärztlich begleiteten Bedingungen.


Fazit: Mehr Kontrolle, mehr Patientenschutz

Die Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes markiert einen wichtigen Schritt in der Regulierung des medizinischen Cannabismarktes in Deutschland.
Durch die Pflicht zum persönlichen Arztkontakt, das Verbot des Versandhandels und strengere Aufklärungspflichten soll die seriöse medizinische Nutzung von Cannabis gewährleistet und Missbrauch effektiv verhindert werden.

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